Satzung

 

(Alle Bezeichnungen betreffen sowohl die weibliche als auch die männliche Form.)

 

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

(1)   Der Verein führt den Namen Musikverein Birgden 1914 und wurde am 13.03.1978 unter der Vereinsregisternummer VR 60148 ins Vereinsregister beim Amtsgericht Aachen (vorm. Geilenkirchen) eingetragen.

 

 

 

(2)   Der Sitz des Vereins ist in 52538 Gangelt-Birgden.

 

 

 

(3)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

(1)   Der Verein dient der Förderung von Kunst und Kultur, namentlich der Erhaltung und Pflege der Blasmusik sowie des damit verbundenen heimischen Brauchtums.

 

 

 

(2)   Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch:

 

 

 

-        Die Förderung der Aus- und Fortbildung musikinteressierter Menschen.

 

-        Regelmäßige Übungsstunden.

 

-        Durchführung von Konzerten und sonstigen kulturellen Veranstaltungen.

 

-        Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde durch die Mitwirkung an Veranstaltungen kultureller Art.

 

-        Förderung internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen Austauschs.

 

 

 

(3)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

                       

 

(4)   Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.

 

 

 

(5)   Der Verein kann sich überörtlichen Dachverbänden anschließen.

 

 

 

(6)   Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

 

(7)   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

 

 

(8)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 3 Mitgliedschaft: Erwerb und Verlust

 

(1)   Alle natürlichen (und als fördernde Mitglieder auch juristischen) Personen, die den Zweck des Vereins unterstützen, fördern und anerkennen, können Mitglieder des Vereins werden.

 

 

 

(2)   Dem Verein gehören an:

 

 

 

a)     aktive Mitglieder

 

(Mitglieder, die sich aktiv dem Vereinsleben widmen und sich musikalisch betätigen),

 

b)     inaktive Mitglieder

 

(Mitglieder, die aufgrund ihres Alters, ihrer Gesundheit oder aus anderen Gründen nicht mehr in der Lage sind, sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen),

 

c)     fördernde Mitglieder

 

(Natürliche und juristische Personen, die die Aufgaben des Vereins ideell und materiell fördern),

 

d)     Ehrenmitglieder

 

(Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie werden durch den Vorstand ernannt).

 

 

 

(3)   Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrags, bei Personen unter 18 Jahren ist dieser durch die/den Erziehungsberechtigten mitzuunterzeichnen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen (Beiträge etc.) an.

 

 

 

(4)   Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes, die nicht begründet sein muss, kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste anstehende Mitgliederversammlung endgültig.

 

 

 

(5)   Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Ausschluss oder Tod. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands - im Sinne von § 9 (2) dieser Satzung - und ist mit einer Ankündigungsfrist von 4 Wochen zum Ende eines Kalenderquartals wirksam.

 

 

 

(6)   Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch gegenüber dem Verein. Bereits entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

 

 

 

(7)   Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen

 

-        bei groben Verstößen gegen die satzungsmäßigen Verpflichtungen,

 

-        bei einem groben Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder den Vereinszweck,

 

-        bei einem groben Verstoß gegen die Anordnung, wichtige Vereinsangelegenheiten geheim zu halten,

 

-        durch mehrfaches unentschuldigtes und trotz Verwarnung durch den Vorstand fortgesetztes Fehlen bei Vereinsveranstaltungen, Auftritten und Proben,

 

-        durch Schädigung des Ansehens des Vereins in der Öffentlichkeit,

 

-        bei Beitragserhebung durch mehr als sechsmonatigen Rückstand mit der Beitragszahlung ohne das Vorliegen von vom Vorstand als solche anerkannten schwerwiegenden Gründen und falls die Zahlung auch nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht entrichtet wird.

 

 

 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied zu den erhobenen Vorwürfen anzuhören.

 

 

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Alle aktiven und inaktiven Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen.

 

 

 

(2)   Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.

 

 

 

(3)   Uniform und Instrument werden vom Verein gestellt. (Die Erhebung eines Eigenanteils ist möglich.) Wird das Instrument durch den normalen Verschleiß bei bestimmungsgemäßem Gebrauch reparaturbedürftig, so werden die Reparaturkosten vom Verein getragen.

 

 

 

(4)  Die den Mitgliedern zur Verfügung gestellten Vereinsgegenstände, Musikinstrumente, Uniformen und Notenmaterial sind pfleglich zu behandeln. Für selbstverschuldete Beschädigungen oder Verlust der vorgen. Vereinsgegenstände haben die Mitglieder selbst zu haften. Die Benutzung mitgliedseigener Musikinstrumente wird vom Verein nicht vergütet. Reparaturen/Wartungen mitgliedseigener Instrumente werden grundsätzlich nicht vom Verein übernommen.

 

 

 

(5)  Das musizierende Mitglied verpflichtet sich, soweit es möglich ist, an den Proben, Zusatzproben und an allen Auftritten teilzunehmen.

 

 

 

(6)   Es ist die Pflicht eines jeden Mitglieds, vertraglichen Pflichten, die der Verein übernommen hat, nachzukommen.

 

 

 

(7)   Beim Verhindertsein bei Proben oder Auftritten sind Entschuldigungen rechtzeitig an den Vorsitzenden – bei Konzerten an den Dirigenten - zu richten.

 

 

 

(8)   Tritt ein Mitglied aus dem Verein aus oder wird es ausgeschlossen, so ist es verpflichtet, alle vereinseigenen Gegenstände dem Vorstand zurückzugeben. Ist dies nicht der Fall, so kann der Verein Schadenersatz verlangen. Beschädigt oder verliert ein Mitglied Vereinseigentum und tritt deshalb aus dem Verein aus, so bleibt das Mitglied trotzdem haftbar.

 

 

 

§ 5 Datenschutz

 

(1)   Der Verein benötigt zur Erfüllung seiner Zwecke die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Unter Beachtung der Regelungen der EU-Datenschutzgrundverordnung sowie des Bundesdatenschutzgesetzes werden personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein verarbeitet und beim berechtigten Interesse des Vereins auch in Online- und Printmedien veröffentlicht. Hierzu zählen Fotos, Videos und Namen. Bei der Neuaufnahme eines Mitgliedes wird im Aufnahmeantrag dieser Datenschutzvereinbarung zugestimmt. Diese Zustimmung kann jederzeit zurückgezogen werden. Die Verwaltung und Verarbeitung der Daten bedürfen der Einwilligung eines jeden Mitglieds. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

 

 

 

-        Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,

 

-        Berichtigung der Daten, sofern diese unrichtig sind,

 

-        Sperrung der Daten, wenn deren Richtigkeit nicht feststeht,

 

-        Löschung der Daten, wenn die Speicherung unzulässig war oder wird, z.B. beim Austritt aus dem Verein (Recht auf Vergessenwerden),

 

-        Bereitstellung dieser Daten in einem gängigen Format (Recht auf Datenübertragung),

 

-        jederzeitigen Widerruf der Einwilligung zur Verwaltung und Verarbeitung seiner Daten.

 

 

(2)   Als Mitglied eines überregionalen Dachverbandes ist der Verein verpflichtet,
seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Geburtsdatum, Instrument, Adresse und Kontaktdaten (Telefon, Fax, E-Mail-Adresse); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) zusätzlich die Bezeichnung ihrer Funktion im Verein.

 

 

 

(3)   Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

 

 

(4) Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

 

 

 

Weitere Datenschutzregelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Verein werden in einer gesonderten Datenschutzordnung schriftlich niedergelegt. Diese Datenschutzordnung kann vom Vorstand des Vereins beschlossen werden.

 

 

 

§ 6 Beiträge

 

Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

(1)   Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu den Mitgliederversammlungen werden alle aktiven und inaktiven Mitglieder sowie Ehrenmitglieder eingeladen.  Zu den Aufgaben einer Mitgliederversammlung gehören insbesondere

 

-        die Wahl und Abwahl des Vorstands,

 

-        Entlastung des Vorstands,

 

-        Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

 

-        Wahl der Kassenprüfer,

 

-        Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,

 

-        Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,

 

-        Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

 

-        Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

 

 

 

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt.

 

 

 

(2)   Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.  

 

 

 

(3)   Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Wählbar für den Vorstand sind nur Vereinsmitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres, der Jugendleiter ab Vollendung des 16. Lebensjahres. Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle aktiven und inaktiven Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder des Vereins. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Vor Beginn von Vorstandswahlen ist durch offene Abstimmung ein Wahlleiter zu wählen, dieser führt die Wahlen durch. Alle Wahlen des Vorstandes erfolgen in Einzelabstimmung per Handzeichen. Bei Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung oder auf Antrag eines Wahlkandidaten muss die Wahl als geheime Wahl vorgenommen werden. Die Wahl ist erst wirksam abgeschlossen, wenn der gewählte Kandidat die Wahl angenommen hat. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Ergebnisse der einzelnen Wahlvorgänge sind schriftlich ebenfalls zu protokollieren.

 

 

 

(4)   Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel im Rahmen einer Präsenzveranstaltung unter persönlicher Anwesenheit deren Mitglieder. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können für den Einzelfall auch im Wege der elektronischen Kommunikation (Online-Versammlung) gefasst werden. Die nach der Satzung vorgegebene Aufgabenzuweisung sowie die Modalitäten der Einberufung und Durchführung der Versammlungen gelten gleichermaßen für Mitgliederversammlungen als Präsenz- oder Onlineversammlungen.

 

 

 

 

§ 9 Gesamtvorstand

 

(1)    Der Vorstand besteht aus:

 

a)     dem (1.) Vorsitzenden,

 

b)     dem stellvertretenden (2.) Vorsitzenden,

 

c)     dem Schriftführer,

 

d)     dem Kassierer,

 

e)     dem Jugendleiter,

 

f)      zwei (und bei Bedarf bis zu vier, wenn beispielsweise die Zahl der aktiven Mitglieder über 55 Personen steigt) Beisitzern.

 

 

 

(2) Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schriftführer. Jeder ist  alleinvertretungsberechtigt.

 

 

 

(3)   Der Vorstand wird nach folgendem Turnus gewählt:

 

 

 

a)     Nach Inkrafttreten der Satzung (2025): Neuwahl des gesamten Vorstands.

 

b)     Ein Jahr später (2026): Neuwahl der Beisitzer.

 

c)     Zwei Jahre später (2027): Neuwahl des Kassierers und des Jugendleiters.

 

d)     Drei Jahre später (2028): Neuwahl des geschäftsführenden Vorstands (Vorsitzender, stellv. Vorsitzender, Schriftführer).

 

 

 

             In den folgenden Jahren wird jährlich nach dem Turnus b) bis d) gewählt.

 

 

 

(4)   Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder Gesetz zuständig ist. Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verpflichtung des Dirigenten sowie weiterer musikalischer Fachkräfte/Übungsleiter.

 

 

 

(5)   Der Vorstand kann besondere Ehrentitel verleihen an Persönlichkeiten mit herausragenden Verdiensten um den Verein (z.B. Ehrendirigent oder Ehrenvorsitzender). Ehrenvorsitzende sind ebenfalls Vorstandsmitglieder. Sie nehmen an Sitzungen beratend teil und haben kein Stimmrecht.

 

 

 

(6)   Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens drei Mitglieder des Gesamtvorstandes verlangen.

 

 

 

(7)   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei gleichem Stimmenverhältnis entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters (Vorsitzender oder stellv. Vorsitzender).

 

 

 

(8)    Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder werden in einer Geschäftsordnung festgelegt.

 

 

 

(9)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

 

 

(10)   Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.

 

 

 

(11)   Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

 

 

(12)  Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so hat in der nächsten anstehenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl zu erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Nachwahl einem Vorstandsmitglied kommissarisch die Aufgabe des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds zu übertragen. Scheidet jedoch während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Vorstands aus, ist der vertretungsberechtigte Vorstand verpflichtet, dies mit einer Frist von einem Monat, eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung von Neuwahlen einzuberufen.

 

 

 

(13)  Der Vorstand kann ungeachtet der ansonsten bestehenden Zuständigkeit der Mitgliederversammlung Satzungsänderungen in dem Umfang beschließen, als diese von Gerichten oder vom Finanzamt vorgegeben wurden; solche Satzungsänderungen sind den Mitgliedern in geeigneter Form bekannt zu machen.

 

 

 

 

 

§ 10 Kassenprüfung

 

Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtszeit von drei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

Die Kassenprüfer haben die Kassenführung vor der turnusmäßigen Mitgliederversammlung zu prüfen und einen Prüfbericht abzugeben. Das Prüfungsrecht der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Überprüfung eines ordentlichen Finanzgebarens, ordnungsgemäßer Kassenführung, Überprüfung des Belegwesens. Die Tätigkeit erstreckt sich auf die rein rechnerische Überprüfung, jedoch nicht auf die sachliche Feststellung von getätigten Ausgaben.

 

 

 

 

 

§ 11 Satzungsänderungen

 

Eine Satzungsänderung kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden, erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Der Vorstand ist verpflichtet, bei Einladungen zur Mitgliederversammlung, die vorgesehenen Satzungsänderungen als besonderen Tagesordnungspunkt aufzuführen und kurz zu begründen. Im Übrigen gelten für die Satzungsänderungen die Vorschriften des BGB. Siehe auch § 9 (13) dieser Satzung.

 

 

 

 

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung aussprechen. Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen. Dieser muss Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung sein.

 

 

 

(2)   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke wird das verbliebene Vereinsvermögen der Gemeinde Gangelt mit der Bestimmung übergeben, das Vermögen zu verwalten, bis ein anderer gemeinnütziger Verein mit den gleichen Bestrebungen und Zielen in Birgden gegründet wird und es dann dem neugegründeten Verein zu übergeben, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Wird innerhalb von 10 Jahren kein Verein in diesem Sinne in Birgden gegründet, so hat die Gemeinde Gangelt das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Birgden zur Förderung von musikalischen/kulturellen Aufgaben zu verwenden.

 

 

 

(3)   Für den Fall der Durchführung einer Auflösung sind die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstände die Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung trifft.

 

 

 

 

 

 

§ 13 In-Kraft-Treten

 

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 05.05.2024 verabschiedet und ist mit der Eintragung im Vereinsregister vom 27.03.2025 in Kraft getreten.

 

 

 

 

 

 

 

 Birgden, 01.04.2025

 

 

 

Kontakt

 

Musikverein Birgden 1914 e.V.

Helmut Görtz

Starzend 30

52538 Gangelt

goertz@mvb1914.de

Besuchen Sie uns auch auf Facebook!

Folgen Sie uns auf Instagram!